EEffG: So sichern Sie sich den Wert Ihrer Maßnahmen auch NACH dem 14.2.2016

Sie können als Unternehmer frei entscheiden, ob sie Ihre Maßnahmen jetzt an einen Energielieferanten abgeben (verkaufen) oder zu einem späteren Zeitpunkt verwerten wollen!

Der Wert Ihrer in den Jahren 2014 und 2015 gesetzten anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen bleibt auch NACH dem 14.2. 2016 erhalten, wenn Sie Folgendes beachten:

  • Das Unternehmen muss seine Maßnahmen bis spätestens 14.2 des Folgejahres, konkret also Maßnahmen, die 2014 oder 2015 gesetzt wurden, bis zum 2.2016,  in die Datenbank der Monitoringstelle einmelden, www.monitoringstelle.at.
  • Dafür ist VORHER eine Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) notwendig. Der Zugang erfolgt über usp.gv.at unter „Meine Services – Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“, https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public.
  • Eine Erstübertragung an einen Energielieferanten ist auch danach möglich (unbefristet – bis zur Abwicklung des letzten Verpflichtungsjahres 2020).
  • Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar 2016 ist jedoch nicht mehr möglich.
  • Der Energielieferant kann diese Maßnahmen somit nur noch erwerben, um sie für sich selbst zu verwenden.
  • Alle auf Handelsplattformen angebotenen Maßnahmen, die bisher noch nicht übertragen wurden, bleiben gültig und können noch an Lieferanten verkauft werden. Auch diese Maßnahmen müssen bis spätestens 14.2. in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldet werden.

Empfehlung der WKÖ: Sichern Sie Ihre Maßnahmen durch rechtzeitige Eintragung in der Maßnahmendatenbank oder rechtzeitige Übertragung an einen Käufer.

(Quelle WKÖ)