EEffG: Weiterverrechnung von Effizienzkosten durch Energielieferanten

  • Einseitige Preiserhöhungen in Form von Energieeffizienz-Aufschlägen durch Energielieferanten müssen nur hingenommen werden, soweit der Kunde dem Lieferanten im Vertrag dieses Recht eingeräumt hat.

  • Effizienzzuschläge in Höhe von 0,12 Cent/kWh (20 Cent mal 0,6%) sind im Allgemeinen nicht gerechtfertigt, solange auf dem Markt, namentlich auf Handelsplattformen, Maßnahmen zu günstigeren Preisen erworben werden können und die somit notwendigen Kosten der Zielerreichung deutlich geringer als die Ausgleichszahlungen sind.

 Empfehlungen der WKÖ:

  • Unternehmen, die sich mit unangemessenen Preiszuschlägen konfrontiert sehen, können diese beeinspruchen, oder einen Lieferantenwechsel bei nächster Gelegenheit überlegen.
  • Es gibt keine Notwendigkeit, sich gegenüber dem Lieferanten vorweg pauschal zu verpflichten, Energieeffizienzmaßnahmen an ihn zu übertragen. Schon gar nicht ist es erforderlich, sich gegenüber dem Lieferanten zur Tragung der Ausgleichszahlungen zu verpflichten, soweit ihm Maßnahmen zur Erfüllung seiner Lieferantenverpflichtung nicht übertragen werden.
  • Wenn ein Kunde einem Lieferanten  eine Befugnis zur Weiterverrechnung von Kosten des Energieeffizienzgesetzes einräumt, dann kann dies umfangmäßig auf das erforderliche Ausmaß beschränkt werden, dh der Lieferant darf nie mehr verrechnen als bei ihm (bei rationeller Geschäftsführung) Kosten anfallen.

Details finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Energie-und-Klima/Energieeffizienz/Effizienter_Energieeinsatz_im_Unternehmen.html

(Quelle WKÖ)

EEffG: Teilbarkeit von Maßnahmen

Maßnahmen größer 1 MWh können aufgeteilt werden:

  • Auf mehrere Energielieferanten
  • Über mehrere Jahre – dann Banking notwendig

Empfehlung der WKÖ: Wir empfehlen, eine große Maßnahme in möglichst kleine Teile aufzuteilen, um in weiterer Folge möglichst flexibel bei der Aufteilung zu bleiben. Es wird nämlich die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme nur einmal geteilt und die Stückelung im Nachhinein nicht mehr geändert werden kann.

(Quelle WKÖ)

EEffG: So sichern Sie sich den Wert Ihrer Maßnahmen auch NACH dem 14.2.2016

Sie können als Unternehmer frei entscheiden, ob sie Ihre Maßnahmen jetzt an einen Energielieferanten abgeben (verkaufen) oder zu einem späteren Zeitpunkt verwerten wollen!

Der Wert Ihrer in den Jahren 2014 und 2015 gesetzten anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen bleibt auch NACH dem 14.2. 2016 erhalten, wenn Sie Folgendes beachten:

  • Das Unternehmen muss seine Maßnahmen bis spätestens 14.2 des Folgejahres, konkret also Maßnahmen, die 2014 oder 2015 gesetzt wurden, bis zum 2.2016,  in die Datenbank der Monitoringstelle einmelden, www.monitoringstelle.at.
  • Dafür ist VORHER eine Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) notwendig. Der Zugang erfolgt über usp.gv.at unter „Meine Services – Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“, https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public.
  • Eine Erstübertragung an einen Energielieferanten ist auch danach möglich (unbefristet – bis zur Abwicklung des letzten Verpflichtungsjahres 2020).
  • Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar 2016 ist jedoch nicht mehr möglich.
  • Der Energielieferant kann diese Maßnahmen somit nur noch erwerben, um sie für sich selbst zu verwenden.
  • Alle auf Handelsplattformen angebotenen Maßnahmen, die bisher noch nicht übertragen wurden, bleiben gültig und können noch an Lieferanten verkauft werden. Auch diese Maßnahmen müssen bis spätestens 14.2. in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldet werden.

Empfehlung der WKÖ: Sichern Sie Ihre Maßnahmen durch rechtzeitige Eintragung in der Maßnahmendatenbank oder rechtzeitige Übertragung an einen Käufer.

(Quelle WKÖ)