EEffG: Weiterverrechnung von Effizienzkosten durch Energielieferanten

  • Einseitige Preiserhöhungen in Form von Energieeffizienz-Aufschlägen durch Energielieferanten müssen nur hingenommen werden, soweit der Kunde dem Lieferanten im Vertrag dieses Recht eingeräumt hat.

  • Effizienzzuschläge in Höhe von 0,12 Cent/kWh (20 Cent mal 0,6%) sind im Allgemeinen nicht gerechtfertigt, solange auf dem Markt, namentlich auf Handelsplattformen, Maßnahmen zu günstigeren Preisen erworben werden können und die somit notwendigen Kosten der Zielerreichung deutlich geringer als die Ausgleichszahlungen sind.

 Empfehlungen der WKÖ:

  • Unternehmen, die sich mit unangemessenen Preiszuschlägen konfrontiert sehen, können diese beeinspruchen, oder einen Lieferantenwechsel bei nächster Gelegenheit überlegen.
  • Es gibt keine Notwendigkeit, sich gegenüber dem Lieferanten vorweg pauschal zu verpflichten, Energieeffizienzmaßnahmen an ihn zu übertragen. Schon gar nicht ist es erforderlich, sich gegenüber dem Lieferanten zur Tragung der Ausgleichszahlungen zu verpflichten, soweit ihm Maßnahmen zur Erfüllung seiner Lieferantenverpflichtung nicht übertragen werden.
  • Wenn ein Kunde einem Lieferanten  eine Befugnis zur Weiterverrechnung von Kosten des Energieeffizienzgesetzes einräumt, dann kann dies umfangmäßig auf das erforderliche Ausmaß beschränkt werden, dh der Lieferant darf nie mehr verrechnen als bei ihm (bei rationeller Geschäftsführung) Kosten anfallen.

Details finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Energie-und-Klima/Energieeffizienz/Effizienter_Energieeinsatz_im_Unternehmen.html

(Quelle WKÖ)