PV-Förderungen gestartet

Die PV-Förderungen des Klima- und Energiefonds starteten diese Woche. Die Förderungen aus dem letzten Jahr wurden beibehalten.


Investförderung für Private/Gewerbebetriebe (bis 5 kWp)
Investförderung für Land-/Forstwirtschaft (5-30 kWp)

Investförderung für Private/Gewerbebetriebe/Vereine:
Förderstart: 23. Februar 2016 (Förderende 14. Dezember 2016)
Förderbudget: 8,5 Millionen Euro

Förderpauschale:

  • 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen und Aufdachanlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
  • 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Anlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
  • Errichtungszeit 12 Wochen ab Registrierung; spätestens jedoch bis 8. März 2017 (wenn Registrierung am 14. Dezember 2016 erfolgte)
  • Förderung von Gemeinschaftsanlagen: Mind. 2 Wohn- bzw. Geschäftseinheiten. Max. 5 kWp/Person; max. 30 kWp in Summe; jeder Beteiligte muss separaten Förderantrag stellen
  • Ein Antragsteller kann die Förderung für mehrere PV-Anlagen an verschiedenen Standorten beantragen (nicht aber am selben Standort)
  • Kombination mit anderen Bundes- bzw. Landesförderungen nicht möglich (keine Doppelförderung der Anlagen) – Nur der nicht geförderte Anteil darf von einer zweiten Stelle gefördert werden (außer die zweite Förderstelle negiert eine Anschlussförderung).
  • Weiterhin sind nur 5 kWp einer Anlage förderbar. Erweiterung von bestehenden Anlagen werden nicht gefördert.
  • Errichtung der Anlage erst nach erfolgter Registrierung – ansonsten Verlust der Förderung.

Der Weg zur Förderung:

  • Planen Sie Ihre Anlage in Ruhe mit einem professionellen Fachbetrieb und holen Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber einen Zählpunkt.
  • Registrierung: Mit der Registrierung erhalten Sie die Bestätigung, dass das Fördergeld für Ihre Anlage 12 Wochen lang reserviert ist.
  • Errichtung der Anlage: Wird die Anlage nicht innerhalb der 12 Wochen abgerechnet, erlischt der Anspruch auf Förderung für dieses Jahr.

Auf Grund der Umsetzungsfrist von 12 Wochen ist es wichtig, entweder bei der Registrierung bereits alle notwendigen Bescheide vorliegen zu haben, oder sie rechtzeitig zu erhalten, damit die Anlage innerhalb von 12 Wochen nach der Registrierung errichtet werden kann. Ansonsten erlischt der Förderantrag.

Investförderung für land-/forstwirtschaftliche Betriebe
Gefördert werden netzgekoppelte PV-Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Leistung größer 5 und bis inkl. 30 kWp. Die Anlage kann dabei auf Gebäuden (Betriebs- oder Wohngebäude) oder auf bereits versiegelten Grundstücken errichtet werden.

Förderstart: 23. Februar 2016 (Förderende 15. November 2016)
Förderbudget: 6,6 Millionen Euro

Förderpauschale:

  • 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen/Aufdachanlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)
  • 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte PV-Anlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)

Antragsberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer LFBIS, unabhängig von der Gemeindegröße.Die Förderwürdigkeit der Projekte entscheidet sich anhand der erreichten Punkteanzahl des Projektes: Um eine Förderung zu erhalten ist bei den Auswahlkriterien eine Mindestpunktezahl von 5 zu erreichen. Die Reihung der Projekte erfolgt nach erreichter Punkteanzahl – bei Gleichstand haben die Projekte mit Stromspeicher Vorrang, danach entscheidet das Einreichdatum.

Für die Auswahlrunden gelten folgende Fristen:
11. April 2016, 12:00 Uhr
13. Juni 2016, 12:00 Uhr
12. August 2016, 12:00 Uhr
03. Oktober 2016, 12:00 Uhr
15.November 2016, 12:00 Uhr

Die Anlagenerrichtung muss innerhalb von 6 Monaten ab Förderzusage erfolgen. Eine Doppelförderung durch andere Bundes- bzw. Gemeindeförderungen sind nicht möglich.

(Quelle i-magazin.at)

EEffG: Energieaudit – Fertigstellung bis wann?

  • Das Bundes-Energieeffizienzgesetz verpflichtet große Unternehmen zur erstmaligen Durchführung eines Audits (alternativ: zur Einführung eines Energiemanagementsystems) bis 1.12.2015.

  • In der Richtlinienverordnung zum Bundes–Energieeffizienzgesetz, die am 1.1.2016 in Kraft getreten ist, wird die Notwendigkeit der Fertigstellung von Audits und EMS bis 1.12.2015 nicht angesprochen.

  • Stattdessen wird der Monitoringstelle (MS) eine Frist bis 31.12.2016 gesetzt, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 9 EEffG zu evaluieren (§ 21 Abs 3).

  • Bis dahin hat die Monitoringstelle die Verpflichtung, zu eruieren, ob die Meldung der Erfüllung erfolgt ist.

  • Die Auditverpflichtung ist erst bis Ende 2016 zu prüfen, weil viele Auditoren noch das Jahr 2016 zur Fertigstellung der Audits brauchen, da sie erst ab Sommer 2015 die Befugnis erwerben konnten und seither restlos ausgebucht sind.

Die Monitoringstelle neigt zu der Rechtsansicht, dass die Audits am 1.12.2015 hätten abgeschlossen sein müssen.

Empfehlung der WKÖ: Wir empfehlen, das Audit bzw. das EMS so rasch wie möglich fertigzustellen und der Monitoringstelle zu melden. Mit Kontrollaktivitäten der Monitoringstelle ist im Verlauf des Jahres 2016 zu rechnen.

Details: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Energie-und-Klima/Energieeffizienz/Effizienter_Energieeinsatz_im_Unternehmen.html

(Quelle WKÖ)

EEffG: Weiterverrechnung von Effizienzkosten durch Energielieferanten

  • Einseitige Preiserhöhungen in Form von Energieeffizienz-Aufschlägen durch Energielieferanten müssen nur hingenommen werden, soweit der Kunde dem Lieferanten im Vertrag dieses Recht eingeräumt hat.

  • Effizienzzuschläge in Höhe von 0,12 Cent/kWh (20 Cent mal 0,6%) sind im Allgemeinen nicht gerechtfertigt, solange auf dem Markt, namentlich auf Handelsplattformen, Maßnahmen zu günstigeren Preisen erworben werden können und die somit notwendigen Kosten der Zielerreichung deutlich geringer als die Ausgleichszahlungen sind.

 Empfehlungen der WKÖ:

  • Unternehmen, die sich mit unangemessenen Preiszuschlägen konfrontiert sehen, können diese beeinspruchen, oder einen Lieferantenwechsel bei nächster Gelegenheit überlegen.
  • Es gibt keine Notwendigkeit, sich gegenüber dem Lieferanten vorweg pauschal zu verpflichten, Energieeffizienzmaßnahmen an ihn zu übertragen. Schon gar nicht ist es erforderlich, sich gegenüber dem Lieferanten zur Tragung der Ausgleichszahlungen zu verpflichten, soweit ihm Maßnahmen zur Erfüllung seiner Lieferantenverpflichtung nicht übertragen werden.
  • Wenn ein Kunde einem Lieferanten  eine Befugnis zur Weiterverrechnung von Kosten des Energieeffizienzgesetzes einräumt, dann kann dies umfangmäßig auf das erforderliche Ausmaß beschränkt werden, dh der Lieferant darf nie mehr verrechnen als bei ihm (bei rationeller Geschäftsführung) Kosten anfallen.

Details finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Energie-und-Klima/Energieeffizienz/Effizienter_Energieeinsatz_im_Unternehmen.html

(Quelle WKÖ)

EEffG: Teilbarkeit von Maßnahmen

Maßnahmen größer 1 MWh können aufgeteilt werden:

  • Auf mehrere Energielieferanten
  • Über mehrere Jahre – dann Banking notwendig

Empfehlung der WKÖ: Wir empfehlen, eine große Maßnahme in möglichst kleine Teile aufzuteilen, um in weiterer Folge möglichst flexibel bei der Aufteilung zu bleiben. Es wird nämlich die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme nur einmal geteilt und die Stückelung im Nachhinein nicht mehr geändert werden kann.

(Quelle WKÖ)

EEffG: So sichern Sie sich den Wert Ihrer Maßnahmen auch NACH dem 14.2.2016

Sie können als Unternehmer frei entscheiden, ob sie Ihre Maßnahmen jetzt an einen Energielieferanten abgeben (verkaufen) oder zu einem späteren Zeitpunkt verwerten wollen!

Der Wert Ihrer in den Jahren 2014 und 2015 gesetzten anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen bleibt auch NACH dem 14.2. 2016 erhalten, wenn Sie Folgendes beachten:

  • Das Unternehmen muss seine Maßnahmen bis spätestens 14.2 des Folgejahres, konkret also Maßnahmen, die 2014 oder 2015 gesetzt wurden, bis zum 2.2016,  in die Datenbank der Monitoringstelle einmelden, www.monitoringstelle.at.
  • Dafür ist VORHER eine Registrierung im USP (Unternehmensserviceportal) notwendig. Der Zugang erfolgt über usp.gv.at unter „Meine Services – Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“, https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public.
  • Eine Erstübertragung an einen Energielieferanten ist auch danach möglich (unbefristet – bis zur Abwicklung des letzten Verpflichtungsjahres 2020).
  • Eine Weiterübertragung nach dem 14. Februar 2016 ist jedoch nicht mehr möglich.
  • Der Energielieferant kann diese Maßnahmen somit nur noch erwerben, um sie für sich selbst zu verwenden.
  • Alle auf Handelsplattformen angebotenen Maßnahmen, die bisher noch nicht übertragen wurden, bleiben gültig und können noch an Lieferanten verkauft werden. Auch diese Maßnahmen müssen bis spätestens 14.2. in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldet werden.

Empfehlung der WKÖ: Sichern Sie Ihre Maßnahmen durch rechtzeitige Eintragung in der Maßnahmendatenbank oder rechtzeitige Übertragung an einen Käufer.

(Quelle WKÖ)

EEffG: Fristen Energieaudit/Energiemanagement

Große, nach § 9 Energieeffizienzgesetz verpflichtete, Unternehmen haben bis 1.12.2015 die „Durchführung“ von Energieaudits bzw. die „Einführung“ von Managementsystem an die nationale Monitoringstelle zu melden.

(Quelle Fachgruppe Ingenieurbüros)

Mesa 2. Round Table

Einer der TOP Leitbetriebe Österreichs hatte sich bereit erklärt, den 2. MESA Round Table im Grazer Werk von MAGNA STEYR zu hosten.

Die Firma ConsEng war für Sie dabei und konnte wichtige Information rund um das Thema Industrie 4.0 generieren. Auch heuer konnten wieder hochgradige Redner dafür gefunden werden.

MESA (www.mesa.org) ist eine weltweit aktive, industrieorientierte Non-Profit Organisation für Hersteller, Lieferanten, Berater  und System Anbieter mit Mitgliedern aus über 40 Ländern. Das globale Ausbildungsprogramm der MESA wurde für ein besseres Verständnis und für Schulungen in den Bereichen Manufacturing Execution Systems (MES) und Manufacturing Operation Management Systeme(MOM) entwickelt. MESA gilt als die führende Netzwerkplattform zwischen MES Herstellern/Systemlösern und Industrieanwendern.

MESA Austria hat das Ziel bewährte Praktiken und Know How aus der Industrie in regelmäßigen Treffen national und international zu teilen und somit auch ein lokales Netzwerk aufzubauen. Werner Ender freut sich, als Chairman für MESA Österreich agieren zu können und zusammen laden wir unsere Mitglieder und Interessierten herzlich zu unseren Treffen ein.

(Eigenbeschreibung Mesa Austria)

Teslas Powerwall

So rechnet sich Teslas Powerwall
Autor: Jan Oliver Löfken
Datum: 06.05.2015 08:26 Uhr
Quelle: Golem.de
Erschienen im Handelsblatt: Link zum Artikel

ein Auszug:
„Der US-Elektroauto-Hersteller Tesla Motors bietet künftig auch Akkus an: Powerwall nennt das Unternehmen die Energiespeicher für die heimische Solaranlage. Das Konzept scheint vielversprechend. Und die Zahlen?“

Unter dem Titel Powerwall sollen zwei Versionen ab Mitte des Jahres angeboten werden (7 und 10 kWh stehen zur Auswahl), sich in der Hauswand integrieren lassen und ca. 100kg schwer sein.

Die Abmessungen?
Mit den Angaben, „1,30 Meter hohes, 86 Zentimeter breites und 18 Zentimeter dickes Gehäuse“, wird das Interesse sicherlich hoch sein!
Somit soll dem Trend Rechnung getragen werden, dass immer mehr Solaranlagen weltweit installiert werden.

Die Preise?
Mit der Ankündigung 3.500 US-Dollar für das 10-kWh-Modul zu fakturieren und 3.100 US-Dollar für das kleinere wird Tesla künftig auch auf diesem Markt für Furore sorgen.

Für weitere Informationen benützen Sie bitte den oben stehenden Link.
Die Firma ConsEng s.e. verfolgt für Sie diese Neuerung.

MESA und Industrie 4.0

Kommende Woche hält die MESA Österreich den ersten Round-Table in Weikersdorf bei Wien ab.

MES Anwender und Interessierte der Firmen Borealis, FunderMax, Magna, Battenfeld-Cincinatti als auch namhafte MES Hersteller wie Rockwell Automation, Siemens, Delmia Apriso, iTac und viele mehr haben bereits gemeldet.

Die Firma ConsEng ist dabei und macht sich unter dem Aspekt von Industrie 4.0 fit für die Zukunft.

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

„Ein Durchbruch für die Ingenieurbüros ist gelungen:

Berufsberechtigung einschlägiger Fachrichtung als Ingenieurbüro wird bei der Registrierung als EnergieauditorIn bewertet

 

Consulting & Engineering im Bereich Energieeffizienz ist Kernkompetenz der Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen.

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) legt fest, dass für fachlich geeignete Personen ein öffentlich zugängliches Register mit einer Liste von EnergieauditorInnen zu führen ist. Zur Zeit führt die Registrierung der EnergieauditorInnen für die Schwerpunkte „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ das Wirtschaftsministerium durch.

Um als EnergieauditorIn registriert werden zu können, müssen 20 Punkte im jeweiligen Schwerpunkt erreicht werden, wovon 6 Punkte mindestens mit Referenzprojekten im jeweiligen Schwerpunkt nachgewiesen werden müssen. Pro Referenzprojekt können 1 bis 2 Punkte, je nach Größe und Verantwortung im Projekt vergeben werden. Das Projekt muss den Schwerpunkten laut EEffG Anhang III entsprechen und nicht länger als 5 Jahre zurück liegen. Anlagenplanungen von realisierten Effizienzprojekten in den vorgegeben Bereichen zählen auch als Referenzprojekte.“

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